AGB
Aktuelle Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen der Mewald GmbH
Stand Jänner 2009
1) Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen liegen unseren Angeboten zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Abweichende
Bedingungen oder Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Grundlage der technischen Ausführung sind die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen EN- und Ö-Normen.
2) Unterlagen
Sämtliche in unseren Unterlagen enthaltene Angaben über Gewicht, Maße, Preise, technische Daten etc. sind nur verbindlich, wenn in unserer /
unserem Auftragsbestätigung / Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge unser Eigentum und stehen unter dem Schutz der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3) Liefer- und Zahlungsbedingungen
Sind keine abweichenden Lieferbedingungen vereinbart, erfolgt der Verkauf „ab Werk“ EXW Pottendorf laut der am Tag der Lieferung geltenden
Fassung IncoTerms sofern diese bei Verbrauchergeschäften dem KSchG nicht widersprechen, handelsüblich verpackt und verladen. Sind keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart, gilt ZAHLBAR PROMPT NACH RECHNUNGSERHALT als vereinbart. Im Falle des
Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung von 12 % Verzugszinsen per anno. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.
4) Auftragsstorno / Verwaltungsgebühren
Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber – selbst wenn dieser unverschuldet erfolgt – verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung
einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe von 10% des Nettoauftragswertes, sofern die Stornierung innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsabschluß erfolgt. Bei Stornierung nach diesem Zeitpunkt beträgt die Vertragsstrafe 20% des Nettoauftragswertes. Die genannten Summen sind als Mindestersatz anzusehen und so behält sich daher der Auftragnehmer bei verschuldetem Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden
Schadenersatzanspruches ausdrücklich vor. Bei Umtausch, Austausch oder Rücknahme von mängelfreien Waren – sofern sich die Firma Mewald im Einzelfall dazu bereit erklärt – sowie bei nicht von der Firma Mewald zu verantwortenden nachträglichen Rechnungskorrekturen wird pro Fall eine
Verwaltungsgebühr von € 26,– verrechnet. Für Aufträge gewerblicher Auftraggeber unter einem Warenwert von € 70,– pro Einzelfall wird unabhängig von den im Angebot genannten Preisen ein Mindermengenzuschlag von € 20,– verrechnet.
5) Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Auftraggeber angehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt auch für Fälle der Verarbeitung, des Einbaues sowie der Vereinigung der gelieferten Waren mit Sachen des Auftraggebers, sofern dadurch die gelieferte Ware nicht unselbständiger Bestandteil einer im Eigentum des Auftraggebers stehenden Hauptsache geworden ist. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist jedenfalls unzulässig.
6) Lieferverzug / Teillieferungen
Lieferverzug von bis zu zwei Wochen berechtigt den unternehmerischen Auftraggeber weder zum Auftragsrücktritt noch zum Schadenersatz.
Teillieferungen sind ausdrücklich gestattet.
7) Gewährleistung
Es gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Unternehmerische Auftraggeber haben die Bestimmungen der §§ 377, 378 UGB zu beachten, die angemessene Frist für die Mangelanzeige ist 14
Tage. Den unternehmerischen Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8) Technische Oberflächen
Bei Oberflächenveredelungen und hier insbesondere beim Pulverbeschichten und Lackieren von Metallen kann es aufgrund verschiedener Verfahren und Materialeigenschaften zu geringen Farbunterschieden bzw. unterschiedlichen Glanzgraden zwischen einzelnen Werkstücken kommen. Unterschiede der beschriebenen Art
sind technisch bedingt und können als Reklamationsursache nicht anerkannt werden.
9) Schadenersatz
Eine Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers für leicht fahrlässiges Handeln ist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern jedenfalls
ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmen verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, spätestens aber drei Jahre
nach Gefahrenübergang.
10) Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt als
vereinbart.
11) Montagebedingungen
11.1) Bauseitige Leistungen
Bauseitige Leistungen sind alle Leistungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte vor Beginn der Montage zu erbringen hat. Sind keine abweichenden bauseitigen Leistungen vereinbart, gelten folgende
Arbeiten als vereinbart und sind damit ausdrücklich nicht in unserem Montageleistungsumfang enthalten:
a) Baumeisterarbeiten wie Fertigstellen, Isolieren oder Verputzen von Mauern, Fundamentierung, Verfugungen.
b) Elektrikerarbeiten wie elektrische Zuleitungen (Verkabelung) zu Hauptschaltern, Torantrieben, Schlüsselschaltern oder –tastern, Elektroanschluss des Antriebes und aller elektrischen Bauteile.
c) Versetzen von Unterkonstruktionen wie Anbauflächen, Blenden, Zargen, Rahmen oder Stehern.
d) Mechanisches Nachbessern von bestehenden Tor- und Türkonstruktionen wegen mangelhafter Funktion. Werden solche Leistungen im Zuge der Montage auf Anweisung des Auftraggebers durchgeführt, werden sie nach Regiestundensätzen
zusätzlich in Rechnung gestellt.
11.2) Stromanschluss
Der Auftraggeber erklärt sich unentgeltlich bereit, einen zum Betrieb der Werkzeuge notwendigen Stromanschluss in einer maximalen Entfernung
von 20 Metern zum Montageort und einer Mindestabsicherung von 16 Ampere zur Verfügung zu stellen.
11.3) Montagezeitpunkt
Die Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in einem Zug unmittelbar nach Anlieferung durchgeführt. Die aus bauseitig notwendigen Unterbrechungen anfallenden Kosten werden zu unserem Regiesatz in Rechnung gestellt. Es gilt als vereinbart, dass uns der Auftraggeber rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich vom Abschluss der bauseitigen Leistungen verständigt und zum Montagezeitpunkt für ungehinderte Zufahrts- bzw. Arbeitsmöglichkeit Sorge trägt.
11.4) Abnahme / Übernahme
Nach durchgeführter Montage ist die erbrachte Leistung unverzüglich durch den Auftraggeber oder einen Vertreter zu bestätigen und abzunehmen. Verweigert er die Abnahme oder ist er nicht anwesend, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht
innerhalb von vierzehn Werktagen eine Mängelrüge erhebt. Jedenfalls ist bei Abnahme das Werk des Auftragnehmers unverzüglich durch den
Auftraggeber zu untersuchen und allfällige Mängel sofort zu rügen, wobei diese Mängel auf der Abnahmebestätigung zu vermerken sind, andernfalls die Geltendmachung von Gewährleistungansprüchen
ausgeschlossen ist. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme des Werkes nicht nach, gehen Gefahr und Zufall mit dem Zeitpunkt der bedungenen Abnahme auf den Auftraggeber über.
11.5) Montage durch Dritte
Mewald ist berechtigt, Montagen auch von Dritten durchführen zu lassen.